Satzung

des gemeinnützigen Vereins zur Förderung der FILK Freiberg Institute e.V.


§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen

„Verein zur Förderung
der FILK Freiberg Institute e. V.“


2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 2 ZWECK, AUFGABEN

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der vorwettbewerblichen Grundlagen- und angewandten Forschung in der FILK Freiberg Institute gGmbH und in anderen Einrichtungen auf den Gebieten der Entwicklung von Kunststoffbahnen (incl. verwandter Erzeugnisse und ihrer Vorprodukte) sowie der Kunststoffverarbeitung, der Polymercharakterisierung, der Leder- und Lefa-Forschung, der Qualitätsprüfung von Leder und Kunststoffbahnen, von Gerbstoffen und Lederhilfsmitteln, des Umweltschutzes sowie der Aus- und Weiterbildung auf diesen Gebieten durch Beschaffung von Mitteln (z. B. öffentliche Aufträge zur Förderung der vorwettbewerblichen Grundlagenforschung, Spenden und Beiträge). Soweit finanzielle Mittel vom Verein an andere Einrichtungen weitergegeben werden, hat der Verein deren gemeinnützige Verwendung zu sichern.

3. Der Verein gewährleistet als Gesellschafter, dass die FILK Freiberg Institute gGmbH den Geschäftsbetrieb im Rahmen des derzeitigen Geschäftszweckes fortsetzt und ihn ausbaut. Sie stellt die tatsächliche Verfolgung des Geschäftszweckes sicher. Der Verein wird dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft sich auch weiterhin ausschließlich mit Forschung und Entwicklung und Aus- und Weiterbildung beschäftigt und daneben nur in geringfügigem Umfange andere Zwecke verfolgt.

4. Mittel der Sicherstellung ist die Erhaltung der vollen Beteiligung an der FILK Freiberg Institute gGmbH. Eine Veräußerung des Anteiles oder von Teilen davon ist ausgeschlossen.

5. Durch Öffentlichkeitsarbeit soll das Wirken des Institutes einem breiten Kreis von Interessen-ten zugänglich gemacht werden.

6. Der Verein pflegt die internationalen Beziehungen, vor allem zu vergleichbaren Vereinen und Einrichtungen, die wissenschaftliche Publikationstätigkeit und den Erfahrungsaustausch.

7. Seine Tätigkeit ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigen.

2. Der Verein verfolgt die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar.

3. Beschlüsse, durch die

     a) eine für die steuerliche Begünstigung wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sowie
     b) der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird,
     c) sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Dem Verein können angehören:

     a) ordentliche Mitglieder

     b) Ehrenmitglieder

2. Die FILK Freiberg Institute gGmbH ist Mitglied des Vereins. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft darf nicht Mitglied des Vereins sein.

3. Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden und Vereini-gungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die Zwecke des Vereins in be-sonderem Maße gefördert haben.

§ 5 BEGINN UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

I. ORDENTLICHE MITGLIEDER

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Der Aufnahmebeschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss wird zum vereinbarten und bestätigten Termin wirksam.

3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen mit dem Tode;
    b) bei Vereinigungen, Gesellschaften und gewerblichen Unternehmen mit deren Auflösung oder Konkurseröffnung;
    c) nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; diese Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Geschäftsführer eingegangen sein;
   d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn die die Aufnahme entscheidenden Voraussetzungen nachträglich entfallen oder der Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht nachgekommen wird.
   e) Dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Ein Ausschluss der FILK Freiberg Institute gGmbH ist nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Vereins möglich.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner Mitgliedschaft.

II. EHRENMITGLIEDER

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigt.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

2. Sie haben das Recht auf bevorzugte Behandlung ihrer Anliegen.

3. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die vom Institut durchgeführten Arbeiten, sofern dadurch nicht die Geheimhaltung aus Auftragsverhältnissen berührt wird.

4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Verein zu stellen und haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 7 BEITRÄGE UND KOSTENAUFBRINGUNG

1. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des ersten Quartales eines jeden Geschäftsjahres fällig.

3. Die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendigen Mittel werden im Übrigen durch Spenden in Geld und anderen Zuwendungen aufgebracht. Sie dürfen hierfür auch angesammelt werden.

4. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. Das gleiche gilt für die FILK Freiberg Institute gGmbH.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachbeiräte

2. Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachbeiräte sind ehrenamtlich tätig.
3. Die Fachbeiräte werden durch Beschluss des Vorstandes gebildet.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, tunlichst im ersten Halbjahr des entsprechenden Geschäftsjahres, statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

    a) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins;
    b) auf Beschluss des Vorstandes

4. Die Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 kann entweder real, virtuell oder gleichfalls real oder virtuell erfolgen. Im Rahmen der digitalen Durchführung oder Online-Teilnahme erfolgt diese in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Passwort zugänglichen virtuellen Raum.

5. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt per Textform durch den Vorsitzenden des Vereins oder - im Fall seiner Verhinderung - seinen Stellvertreter unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindes-tens vier Wochen, rechnend von der Absendung der Einladung an.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
    a) Genehmigung des Berichts zum abgelaufenen Geschäftsjahr;
    b) Genehmigung der Jahresrechnungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, der Voranschläge für das laufende Geschäftsjahr und das folgende sowie Entlastung des Vorstandes;
    c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    e) Beschlüsse zu den Jahresbeiträgen;
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    g) Beschlussfassung über die Wahrnehmung des Stimmrechtes in der Gesellschafterver-sammlung der FILK Freiberg Institute gGmbH zu folgenden Gegenständen:
         aa) Änderung von § 2 und § 4 der Satzung der GmbH;
         bb) Auflösung der Gesellschaft;
         cc) Veräußerung des gebundenen Grundbesitzes der Gesellschaft oder Teilen davon zu spekulativen Zwecken;
         dd) sonstige Grundstücksgeschäfte der Gesellschaft, außer Anschaffungen.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist das Mitglied keine natürliche Person, so kann das Mitglied sein Stimmrecht ausüben durch seine Organe, Gesellschafter oder leitende Mitarbeiter.
Die Ausübung durch andere Personen als die Organe der Mitglieder bedarf einer schriftlichen Vollmacht der Organe der Mitglieder.
Im Übrigen ist eine Vertretung nur durch andere Vereinsmitglieder zulässig. Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

8. Die Mitgliederversammlung ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

9. Beschlussfassungen über Gegenstände gem. Ziff. 6 g bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zu-stimmung aller Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme über Gegenstand der Ziffer 6 g, dd. Beschlussfassungen über sonstige Grundstücksgeschäfte der Gesellschaft (Ziff. 6 g, dd) bedür-fen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschaft.

10. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederver-sammlung. Bei Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, führt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihrem Ver-sammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens nach einem Monat in Abschrift bekanntzugeben.

12. Der Vorsitzende des Vorstandes des Vereins oder sein Stellvertreter können in dringenden Fäl-len eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder durch Brief, Telefax oder Versand der Unterla-gen mittels elektronischer Medien herbeiführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmt. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt vier Wochen nach Versand der Abstimmungsunterlagen.

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Vorstandes aus, so kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand ausgeschiedene Mitglieder durch Kooptation ersetzen. In den Vorstand können Amtsinhaber berufen werden. Je ein Vertreter der Stadt Freiberg und der Bergakademie Freiberg ist kraft Amtes (ex officio) Mitglied des Vorstandes. Sie finden bei der Zahl der Vorstandsmitglieder keine Berücksichtigung.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seine zwei Stellvertreter und den Schatzmeister.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere fol-gende Angelegenheiten:
   a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
   b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes
   c) und des Rechnungsabschlusses;
   d) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
   e) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederver-sammlung;
   f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
   g) Wahrnehmung des Stimmrechtes aus der Beteiligung an der FILK Freiberg Institute GmbH;
   h) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
    i) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
    j) die Entscheidung über die Vorschläge der Fachbeiräte zu Forschungsvorhaben sowie deren Priorität.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatz- meister. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

6. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Der Vorstand ist mit drei Personen beschlussfähig. Eine Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufer-tigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 11 GESCHÄFTSFÜHRER

1. Der Geschäftsführer führt nach den Richtlinien des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und hat dafür Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB.

2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand des Vereins berufen. Aufgabengebiet und Zeichnungsrecht werden einvernehmlich zwischen Gesellschaft und dem Vorstand festgelegt.

3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das dafür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden.

§ 12 FACHBEIRÄTE

1. Zur fachlichen Beratung der Organe des Vereins, insbesondere des Vorstandes, werden Fachbeiräte berufen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.

2. Die Fachbeiräte können nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse Fachausschüsse bilden. Die Fachbeiräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Fachbeiräte nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Fachbeiräte fassen ihre Empfehlungen und Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit. Über ihre Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13 RECHNUNGSPRÜFER

1. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9, Abs. 6 alle zwei Jahre ehrenamtliche Rechnungs-prüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss (Vermögens- und Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zum 30.06. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres fertigzustellen und dem Vorstand zu übergeben ist.

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Änderungen der §§ 2 und 3 dieser Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vereins.

2. Sonstige Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung enthalten sein. Hiervon abweichend kann eine Änderung der Satzung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn und soweit die Satzungsänderung durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Rechtsverordnung oder unanfechtbare Entscheidung in Steuerverfahren (z.B. Auflagen in ei-nem Steuerbescheid) erforderlich wird und durch die Änderung der Satzung die satzungsgemäßen Pflichten der Mitglieder nicht erweitert werden. Rechtzeitig vor Beschlussfassung hat der Vorstand den Mitgliedern unter Angabe der Gründe die beabsichtigte Neufassung schriftlich mitzuteilen.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten, die den im § 2 genannten nahekommen.

5. Alle Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Finanzamt einzureichen.

6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf ganze oder teilweise Ausschüttung des Vereinsvermögens.

§ 15 HAFTUNG

Für Verpflichtungen haftet das Vereinsvermögen.

 

Stand: Freiberg, den 01.06.2021